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   VGH Baden-Württemberg, 03.08.2018 - A 12 S 1286/18   

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https://dejure.org/2018,24081
VGH Baden-Württemberg, 03.08.2018 - A 12 S 1286/18 (https://dejure.org/2018,24081)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 03.08.2018 - A 12 S 1286/18 (https://dejure.org/2018,24081)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 03. August 2018 - A 12 S 1286/18 (https://dejure.org/2018,24081)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Informationsverbund Asyl und Migration

    AsylG § 81, AsylG § 74 Abs. 2 S. 1, AsylG § 78 Abs. 3 Nr. 2, AsylG § 78 Abs. 3 Nr. 3
    Asylverfahren, rechtliches Gehör, Verwaltungsgericht, Betreibensaufforderung, Nichtbetreiben des Verfahrens, Klagerücknahme, Rücknahmefiktion

  • Justiz Baden-Württemberg

    § 81 AsylVfG 1992, § 74 Abs 2 S 1 AsylVfG 1992, § 78 Abs 3 Nr 2 AsylVfG 1992, § 78 Abs 3 Nr 3 AsylVfG 1992, Art 103 Abs 1 GG
    Verletzung des gerichtlichen Pflicht zur Gewährung rechtlichen Gehörs durch verfehlte Anwendung des § 81 AsylVfG 1992

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (16)

  • BVerwG, 23.04.1985 - 9 C 7.85

    Asylverfahren - Dreimonatsfrist - Verwaltungsgerichtsverfahren - Wiedereinsetzung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 03.08.2018 - A 12 S 1286/18
    Mit seinem Zulassungsantrag rügt der Kläger die Abweichung des angefochtenen Urteils von den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. April 1985 - BVerwG 9 C 7.85 - InfAuslR 1985, 278 und vom 23. April 1995 (gemeint: 1985) - 9 C 48.84 - BVerwGE 71, 213 und eine Verletzung des rechtlichen Gehörs.

    Er rügt, dass das Verwaltungsgericht damit von dem vom Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 23. April 1985 - 9 C 7.85 - aufgestellten Grundsatz abweiche, dass "das Gericht unter Fristsetzung zur Einreichung vorbereitender Schriftsätze, zu denen auch die Berufungsbegründung gehöre, auffordern kann.

    Das Bundesverwaltungsgericht hat den abstrakten Rechtssatz aufgestellt, dass die Aufforderung im Sinne des § 33 AsylVfG einen bestimmten Anlass voraussetzt, der geeignet ist, Zweifel in das Bestehen oder Fortbestehen des Rechtsschutzinteresses zu setzen (BVerwG, Urteil vom 23.04.1985 - 9 C 7.85 - Rn. 11; und ausdrücklich als Leitsatz 2 Satz 1 formuliert zum Urteil vom 23.04.1985 - 9 C 48.84 - juris Rn. 22; vgl. allg. zur Qualifikation einer Äußerung des BVerwG als eines abstrakten Rechtssatzes etwa Pietzner/Buchheister in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 132 Rn. 71 ).

    Zwar bezieht sich das verwaltungsgerichtliche Urteil nicht auf dieselbe Rechtsvorschrift, denn die vom Kläger angeführten Sätze des Bundesverwaltungsgerichts stammen aus einem Urteil, das zu § 33 AsylVfG in der Fassung vom 16. Juli 1982 ergangen ist (siehe Urteil vom 23. April 1985 - 9 C 7.85 - juris Rn. 11 f.), während das Verwaltungsgericht den nunmehr geltenden § 81 AsylG herangezogen hat.

    Das Bundesverwaltungsgericht führt in dem vom Kläger genannten Urteil vom 23. April 1985 - 9 C 7.85 - insoweit aus, dass die Kläger mit Einreichen der Berufungsschrift zunächst alles getan hätten, was nach den Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung von ihnen erwartet worden sei.

  • BVerwG, 23.04.1985 - 9 C 48.84

    Asylverfahren - Gerichtsbeschluß - Verfügung - Vorsitzender - Berichterstatter -

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 03.08.2018 - A 12 S 1286/18
    Mit seinem Zulassungsantrag rügt der Kläger die Abweichung des angefochtenen Urteils von den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. April 1985 - BVerwG 9 C 7.85 - InfAuslR 1985, 278 und vom 23. April 1995 (gemeint: 1985) - 9 C 48.84 - BVerwGE 71, 213 und eine Verletzung des rechtlichen Gehörs.

    Das Bundesverwaltungsgericht hat den abstrakten Rechtssatz aufgestellt, dass die Aufforderung im Sinne des § 33 AsylVfG einen bestimmten Anlass voraussetzt, der geeignet ist, Zweifel in das Bestehen oder Fortbestehen des Rechtsschutzinteresses zu setzen (BVerwG, Urteil vom 23.04.1985 - 9 C 7.85 - Rn. 11; und ausdrücklich als Leitsatz 2 Satz 1 formuliert zum Urteil vom 23.04.1985 - 9 C 48.84 - juris Rn. 22; vgl. allg. zur Qualifikation einer Äußerung des BVerwG als eines abstrakten Rechtssatzes etwa Pietzner/Buchheister in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 132 Rn. 71 ).

    Diese können sich aus der Vernachlässigung prozessualer Mitwirkungspflichten ergeben (so BVerwG, Urteil vom 23.04.1985 - 9 C 48.84 - Leitsatz 2 Satz 2).

    Gemäß dem dritten Leitsatz des Urteils vom 23. April 1985 (9 C 48.84) berechtigt der Umstand, dass die Berufungsschrift nicht zugleich die Berufungsbegründung enthält, für sich allein nicht zum Erlass einer Aufforderung nach § 33 AsylVfG.

  • BVerwG, 19.08.1997 - 7 B 261.97

    Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung der Grundsatzbedeutung -

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 03.08.2018 - A 12 S 1286/18
    Zur Darlegung der Rechtssatzdivergenz ist es erforderlich, dass ein die angefochtene Entscheidung tragender abstrakter Rechtssatz aufgezeigt wird, der zu einem ebensolchen Rechtssatz in der Entscheidung des höheren Gerichts in Widerspruch steht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.08.1997 - 7 B 261.97 - NJW 1997, 3328 und vom 22.03.2012 - 2 B 148.11 - juris m.w.N.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.08.2016 - 1 A 713/16 - juris).

    Andererseits gefährdet nicht jeder Rechtsverstoß die Einheit der Rechtsprechung, weshalb die Verkennung oder fehlerhafte Anwendung eines Rechtssatzes keine Divergenzrüge eröffnet; eine Divergenz begründende Abweichung liegt daher etwa nicht vor, wenn das Vordergericht einen Rechtssatz eines der in § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG genannten höheren Gerichte übersehen oder - ob zu Recht oder nicht - als nicht anwendbar eingestuft hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17.01.1995 - 6 B 39.94 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 342; vom 10.07.1995 - 9 B 18.95 - NVwZ-RR 1997, 191; vom 19.08.1997, a.a.O.; vom 17.12.2010 - 8 B 38.10 - juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.06.2018 - A 9 S 1371/18 - juris; Berlit in GK-AsylG, § 78 Rn. 179 ff. ).

  • BVerwG, 05.07.2000 - 8 B 119.00

    Rücknahmefiktion; fiktive Klagerücknahme; Voraussetzungen der

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 03.08.2018 - A 12 S 1286/18
    Es stützt sich ausweislich der Urteilsgründe (UA S. 6 f.) insoweit auf § 74 Abs. 2 Satz 1 AsylG (i.V.m. dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Juli 2000 - 8 B 119/00 - juris Rn. 4) und schließt aus der von ihm angenommenen speziellen Verpflichtung aus dieser Norm, dass die Nichtbefolgung der in der Eingangsverfügung enthaltenen Aufforderung, die Klage zu begründen, regelmäßig einen berechtigten Anlass für die Annahme gebe, das Rechtsschutzbedürfnis sei entfallen.
  • BVerwG, 12.04.2001 - 8 B 2.01

    Rücknahmefiktion; fiktive Klagerücknahme; Voraussetzungen für

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 03.08.2018 - A 12 S 1286/18
    Zwar ist jedenfalls eine handgreiflich unrichtige und offensichtlich mit dem Gesetz und seiner Zielsetzung unvereinbare Anwendung des § 81 AsylG eine Verletzung der gerichtlichen Pflicht zur Gewährung rechtlichen Gehörs darstellen (BVerfG, Beschluss vom 05.02.2002 - 2 BvR 455/01 - juris Rn. 2; Hessischer VGH, Beschluss vom 03.07.1996 - 13 UZ 2749/95 - juris Rn. 12; siehe auch BVerwG, Beschluss zum 12.04.2001 - 8 B 2.01 - juris, wonach dann, wenn mit der Divergenzrüge nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO die fehlerhafte Anwendung einer prozessualen Vorschrift gerügt wird, darin zugleich die Rüge eines Verfahrensmangels nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO liegt).
  • BVerwG, 05.02.2015 - 5 B 29.14

    Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 03.08.2018 - A 12 S 1286/18
    Die Voraussetzungen für eine Umdeutung der Divergenzrüge in eine Grundsatzrüge liegen mit Blick auf die Eindeutigkeit der allein geltend gemachten Zulassungsgründe und dem Fehlen jeglicher, auch nur ansatzweise unterbreiteter konkreter Fragen nicht vor (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 05.02.2015 - 5 B 29.14 - juris Rn. 9).
  • BVerfG, 05.02.2002 - 2 BvR 455/01

    Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde bei unzureichend begründetem

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 03.08.2018 - A 12 S 1286/18
    Zwar ist jedenfalls eine handgreiflich unrichtige und offensichtlich mit dem Gesetz und seiner Zielsetzung unvereinbare Anwendung des § 81 AsylG eine Verletzung der gerichtlichen Pflicht zur Gewährung rechtlichen Gehörs darstellen (BVerfG, Beschluss vom 05.02.2002 - 2 BvR 455/01 - juris Rn. 2; Hessischer VGH, Beschluss vom 03.07.1996 - 13 UZ 2749/95 - juris Rn. 12; siehe auch BVerwG, Beschluss zum 12.04.2001 - 8 B 2.01 - juris, wonach dann, wenn mit der Divergenzrüge nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO die fehlerhafte Anwendung einer prozessualen Vorschrift gerügt wird, darin zugleich die Rüge eines Verfahrensmangels nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO liegt).
  • VGH Hessen, 03.07.1996 - 13 UZ 2749/95

    Anforderungen an die Zulässigkeit einer gerichtlichen Betreibensaufforderung im

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 03.08.2018 - A 12 S 1286/18
    Zwar ist jedenfalls eine handgreiflich unrichtige und offensichtlich mit dem Gesetz und seiner Zielsetzung unvereinbare Anwendung des § 81 AsylG eine Verletzung der gerichtlichen Pflicht zur Gewährung rechtlichen Gehörs darstellen (BVerfG, Beschluss vom 05.02.2002 - 2 BvR 455/01 - juris Rn. 2; Hessischer VGH, Beschluss vom 03.07.1996 - 13 UZ 2749/95 - juris Rn. 12; siehe auch BVerwG, Beschluss zum 12.04.2001 - 8 B 2.01 - juris, wonach dann, wenn mit der Divergenzrüge nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO die fehlerhafte Anwendung einer prozessualen Vorschrift gerügt wird, darin zugleich die Rüge eines Verfahrensmangels nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO liegt).
  • BVerwG, 22.02.2017 - 1 C 3.16

    Flüchtling darf wegen Unterstützung der PKK ausgewiesen werden

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 03.08.2018 - A 12 S 1286/18
    Mit Urteil vom 22. Februar 2017 (1 C 3.16 - BVerwGE 157, 325) wies das Bundesverwaltungsgericht die Revision des Klägers zurück.
  • VGH Baden-Württemberg, 13.01.2016 - 11 S 889/15

    Ausweisung eines die PKK in herausgehobener Funktion unterstützenden türkischen

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 03.08.2018 - A 12 S 1286/18
    Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hat ausgehend von dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 13. Januar 2016 (11 S 889/15 - DVBl 2016, 387), mit welchem die am 10. Januar 2012 verfügte Ausweisung des Klägers wegen Unterstützung einer terroristischen Vereinigung bestätigt wurde, mit Bescheid vom 20. Oktober 2016 die unter dem 9. Oktober 1997 getroffene Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, widerrufen.
  • BVerwG, 17.12.2010 - 8 B 38.10

    Zum vermögensrechtlich unredlichen Rechtserwerb; Divergenzrüge

  • BVerwG, 17.01.1995 - 6 B 39.94

    Kriterien einer ordnungsgemäßen Bewertung von Prüfungsleistungen durch die Prüfer

  • BVerwG, 10.07.1995 - 9 B 18.95

    Asylbegehren von Sri Lanka-Tamilen - Hinreichende Sicherheit vor politischer

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.08.2016 - 1 A 713/16

    Zahlung einer Entschädigung in Geld für die über die regelmäßige

  • BVerwG, 22.03.2012 - 2 B 148.11

    Abweichungsrüge; Berufung auf allgemeine Grundsätze des Verwaltungs- und

  • VGH Baden-Württemberg, 27.06.2018 - A 9 S 1371/18

    Berufungszulassung; Abweichung; Rechtsansicht, die ein divergenzfähiges Gericht

  • VGH Baden-Württemberg, 18.08.2023 - A 12 S 567/22

    Erlass einer asylverfahrensrechtlichen Betreibensaufforderung; Belehrung in der

    Eine Divergenz begründende Abweichung liegt daher etwa nicht vor, wenn das Vordergericht einen Rechtssatz eines der in § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG genannten höheren Gerichte übersehen oder - ob zu Recht oder nicht - als nicht anwendbar eingestuft hat (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 03.08.2018 - A 12 S 1286/18 -, juris Rn. 5 m.w.N.; Berlit in: GK-AsylG, § 78 Rn. 179 ff. ).
  • VGH Baden-Württemberg, 20.08.2021 - 11 S 41/20

    Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug; Bestehen familiärer

    Zur Darlegung der Rechtssatzdivergenz ist es erforderlich, dass ein die angefochtene Entscheidung tragender abstrakter Rechtssatz aufgezeigt wird, der zu einem ebensolchen Rechtssatz in der Entscheidung des höheren Gerichts in Widerspruch steht (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 10.02.2021 - 1 B 46.20 u.a. -, juris Rn. 9, vom 07.10.2020 - 2 B 34.20 - juris Rn. 20, und vom 22.03.2012 - 2 B 148.11 -, juris Rn. 3; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 07.05.2020 - A 11 S 2277/19 -, juris Rn. 3).Die Abweichung kann sowohl eine Frage des formellen oder materiellen Rechts als auch verallgemeinerungsfähige Tatsachenfeststellungen betreffen (Rudisile, in: Schoch/Schneider, VwGO, 29. Edition Oktober 2015, § 124 Rn. 42).Andererseits gefährdet nicht jeder Rechtsverstoß die Einheit der Rechtsprechung, weshalb die Verkennung oder fehlerhafte Anwendung eines Rechtssatzes keine Divergenzrüge eröffnet; eine Divergenz begründende Abweichung liegt daher etwa nicht vor, wenn das Verwaltungsgericht einen Rechtssatz eines der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten höheren Gerichte übersehen oder - ob zu Recht oder nicht - als nicht anwendbar eingestuft hat (BVerwG, Beschlüsse vom 10.02.2021 - 1 B 46.20 u.a. -, juris Rn. 9, und vom 07.10.2020 - 2 B 34.20 -, juris Rn. 20; VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 07.05.2020 - A 11 S 2277/19 -, juris Rn. 3, und vom 03.08.2018 - A 12 S 1286/18 -, juris Rn. 5).
  • VGH Baden-Württemberg, 07.05.2020 - A 11 S 2277/19

    Asylverfahren Afghanistan; Gefahrenprognose im Rahmen der Gewährung von

    Zur Darlegung der Rechtssatzdivergenz ist es erforderlich, dass ein die angefochtene Entscheidung tragender abstrakter Rechtssatz aufgezeigt wird, der zu einem ebensolchen Rechtssatz in der Entscheidung des höheren Gerichts in Widerspruch steht (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 11.12.2018 - 5 PB 3.18 -, juris Rn. 10, und vom 22.03.2012 - 2 B 148.11 -, juris Rn. 3).Andererseits gefährdet nicht jeder Rechtsverstoß die Einheit der Rechtsprechung, weshalb die Verkennung oder fehlerhafte Anwendung eines Rechtssatzes keine Divergenzrüge eröffnet; eine Divergenz begründende Abweichung liegt daher etwa nicht vor, wenn das Verwaltungsgericht einen Rechtssatz eines der in § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG genannten höheren Gerichte übersehen oder - ob zu Recht oder nicht - als nicht anwendbar eingestuft hat (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 03.08.2018 - A 12 S 1286/18 -, juris Rn. 5).
  • VG Karlsruhe, 28.03.2019 - 1 K 11191/17

    Ausweisung; generalpräventive Gründe; Bestimmung der Frist des Einreise- und

    Der Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens blieb erfolglos (VG Karlsruhe, Urteil vom 26.04.2018 - A 10 K 16217/17 -, VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 03.08.2018 - A 12 S 1286/18 -).

    Die hiergegen gerichtete Klage auf Feststellung, dass die Klage nicht wirksam zurückgenommen wurde, blieb erfolglos (VG Karlsruhe, Urteil vom 26.04.2018 - A 10 K 16217/17 -, VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 03.08.2018 - A 12 S 1286/18 -).

  • VGH Baden-Württemberg, 03.02.2023 - A 12 S 2575/21

    Maßgebliche Zeitpunkte für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft

    Eine Divergenz begründende Abweichung liegt daher etwa nicht vor, wenn das Vordergericht einen Rechtssatz eines der in § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG genannten höheren Gerichte übersehen oder - ob zu Recht oder nicht - als nicht anwendbar eingestuft hat (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 03.08.2018 - A 12 S 1286/18 -, juris Rn. 5 m.w.N.; Berlit in: GK-AsylG, § 78 Rn. 179 ff. ).
  • VGH Baden-Württemberg, 27.09.2022 - A 11 S 1924/22

    Afghanistan: Erfolgloser Antrag auf Zulassung zur Berufung; keine grundlegende

    Andererseits gefährdet nicht jeder Rechtsverstoß die Einheit der Rechtsprechung, weshalb die Verkennung oder fehlerhafte Anwendung eines Rechtssatzes keine Divergenzrüge eröffnet; eine Divergenz begründende Abweichung liegt daher etwa nicht vor, wenn das Verwaltungsgericht einen Rechtssatz eines der in § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG genannten höheren Gerichte übersehen oder - ob zu Recht oder nicht - als nicht anwendbar eingestuft hat (BVerwG, Beschlüsse vom 10.02.2021 - 1 B 46.20 u.a. - juris Rn. 9 und vom 07.10.2020 - 2 B 34.20 - juris Rn. 20; VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 07.05.2020 - A 11 S 2277/19 - juris Rn. 3 und vom 03.08.2018 - A 12 S 1286/18 - juris Rn. 5).
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